FAQ

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Foto Der Titelseite Des Aufsatzes „Übertragung Von Unternehmerpflichten“

FAQ „Übertragung Unternehmerpflichten“

Arbeitsschutz und Umweltschutz

Datum der letzten Aktualisierung

21.01.2025

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich. An ihn wendet sich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Damit obliegt erst einmal dem Arbeitgeber die grundsätzliche Organisations- und Maßnahmenverantwortung. Beispielsweise trägt bei einer GmbH der Geschäftsführer die Verantwortung.

Sofern weitere Hierarchieebenen im Unternehmen vorhanden sind, tragen auch diese Personen automatisch Verantwortung – je nach hierarchischer Position.

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG:

„Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Beachten Sie, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Unabhängig davon sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung zu betrachten.

Kann ein Arbeitgeber Pflichten des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes übertragen?

Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, alle Pflichten selbst wahrzunehmen, gerade in größeren und großen Organisationen. Dies trifft auch auf Betriebsleiter zu. Daher hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 ArbSchG eine Option zur Übertragung von Aufgaben vorgesehen.

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Eine Pflicht besteht nicht automatisch, denn es heißt ausdrücklich in diesem Absatz „kann“. Allerdings bleibt einem Arbeitgeber selten die Wahl, denn nach § 3 ArbSchG trifft den Arbeitgeber die Organisationspflicht.

Siehe auch den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), Bundestagsdrucksache 07/550 vom 11.05.73: „Der Inhaber eines Betriebs muß sich in der modernen, arbeitsteiligen Wirtschaft und Verwaltung notwendigerweise der Mithilfe anderer Personen bedienen, die diese Pflichten an seiner Stelle eigenverantwortlich erfüllen; die tatsächlichen Verhältnisse lassen eine andere Möglichkeit gar nicht zu.“

Das erschwert es den ausgewählten Beauftragten grundsätzlich, der Übertragung von Unternehmerpflichten wirksam widersprechen zu können oder die Pflichtenübertragung insgesamt abzulehnen.

Wo ist die Übertragung geregelt?

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert in § 13 Abs. 1 ArbSchG: „Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Wichtig ist, dass hier nur die verwaltungsrechtliche Verantwortung angesprochen wird. Davon zu trennen sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung.

In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt. Zudem muss nach Wortlaut dieser Unfallverhütungsvorschrift der Beauftragte die Beauftragung unterzeichnen. Der Beauftragte muss außerdem eine Kopie erhalten.

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“

Wer sind die beauftragten Personen des Unternehmens?

Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragter, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragter, Ersthelfer, Frauenbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Qualitätsmanagementbeauftragter, Störfallbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter, Umweltmanagementbeauftragter (nicht abschließend)

Mustertext der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

Die DGUV bietet in ihrer Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ ein Musterdokument zur „Übertragung von Unternehmerpflichten“ an, das die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 vertieft erläutert. Dabei ist jedoch zu beachten: Das Dokument entfaltet keine Vermutungswirkung und bietet in der betrieblichen Praxis nur eine eingeschränkte Hilfestellung. Ein wesentlicher Punkt fehlt, nämlich die Bereitstellung ausreichender Ressourcen – sei es in Sachmitteln, Zeit, finanziellen Mitteln oder Personal.

Originäre Vorgesetztenpflichten

Es existiert eine Unterscheidung zwischen originären Vorgesetzten- und übertragbaren Unternehmerpflichten. Originäre Pflichten von Führungskräften sind:

  • Weisungen durchsetzen.
  • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten.
  • Kontrolle.

 

Welche Aufgaben dürfen delegiert werden?

Nach welchem Schema prüfen Aufsichtspersonen der Bezirksregierungen / der Gewerbeaufsichtsämter?

Die „Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) enthält für Aufsichtspersonen 15 Prüfelemente; das 1. Element befasst sich mit Verantwortung und Aufgabenübertragung und nennt folgende Beurteilungskriterien:

  • Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind geregelt.
  • Die Führungskräfte kennen ihre Arbeitsschutzpflichten.
  • Arbeitgeberpflichten sind schriftlich übertragen worden.
  • Die Funktionsbeschreibungen sind klar definiert. Die Aufgaben der einzelnen Akteure wurden aufeinander abgestimmt. Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig.
  • Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.
  • Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) sind bereitgestellt.

Quelle: https://t1p.de/wynyn

Die Bewertung soll schließlich in einem Ampelsystem erfolgen:

GRÜN: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden in der Regel konkret und umfassend festgelegt. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

GELB: Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen wurden nur teilweise festgelegt. Die Aufgabenbereiche sind weitgehend unbestimmt beschrieben. Sofern Arbeitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgte dies nicht oder nur zum Teil schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

ROT: Eine Festlegung der Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger im Arbeitsschutz ist nicht erkennbar.

Liste der zu übertragenden Aufgaben

Der obige Mustertext stellt eine Auswahl an Aufgaben beispielhaft dar. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und sollte entsprechend den spezifischen betrieblichen Erfordernissen angepasst werden. Manche Aufgaben, wie die Erstellung eines Lärm-/Vibrationskatasters oder eines Lärm-/Vibrationsminderungsprogramms, können für ein Unternehmen nicht relevant sein und sollten in solchen Fällen gestrichen werden. Da auch Aufgaben des Umweltrechts zu berücksichtigen sind und das Arbeitsschutzrecht häufig Überschneidungen zum Umweltrecht sowie Gefahrgutrecht aufweist, umfasst die Liste neben den arbeitsbezogenen Aspekten auch relevante Punkte aus diesen Rechtsbereichen.

Befugnisse

In § 13 der DGUV Vorschrift 1 werden neben den Pflichten ausdrücklich auch Befugnisse genannt.

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Um einem Auswahlverschulden wirksam entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber vor der Pflichtenübertragung zu prüfen, ob die vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.

Die DGUV-Regel 100-001 erläutert die beiden Begriffe Zuverlässigkeit und Fachkunde.

Zuverlässigkeit und Fachkunde

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.

Gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien – was bedeutet das konkret?

Es ist wichtig, die erforderlichen rechtlichen Vorgaben und sonstigen Verpflichtungen zu kennen, die für den jeweiligen Organisationsbereich gelten. Dazu gehören nicht nur Gesetze, Verordnungen und Regelwerke, sondern auch Anweisungen und Leitlinien, Normen, Genehmigungen, Lizenzen, Verträge, Protokolle und mehr. Diese Verpflichtungen werden in der Regel übersichtlich in einem Rechts- und Genehmigungskataster dokumentiert.

Aufgabe "Gefährdungsbeurteilung"

Dieser Abschnitt betont ausdrücklich, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Oftmals wird jedoch die Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen übersehen. Ohne das Ergebnis dieser Kontrolle bleibt die Gefährdungsbeurteilung unvollständig.

Ist die Unterschrift des Betriebs- oder Personalrats zwingend erforderlich?

Nach herrschender Ansicht ist die Unterschrift des Betriebs- oder Personalrats nicht zwingend erforderlich, da es sich bei der Übertragung um eine Einzelmaßnahme handelt.

Arbeitgeber, die Wert auf Fairness und Transparenz legen, holen ergänzend eine Bestätigung des Betriebs- oder Personalrats ein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialadäquanz bei der Auswahl gewährleistet ist. Sozialadäquanz bezieht sich darauf, dass die Auswahlkriterien für die Übertragung fair, nachvollziehbar und sozial ausgewogen sind.

Die Einholung einer Bestätigung kann das Vertrauen zwischen Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat und den betroffenen Arbeitnehmern stärken. Sie signalisiert Fairness und Transparenz im Umgang mit Personalmaßnahmen.

Nein, die Bestätigung ist rechtlich nicht erforderlich und hat keinen bindenden Charakter. Sie dient vielmehr dazu, den Prozess transparent zu gestalten und mögliche Missverständnisse zu vermeiden.

Darf man einer SIFA Unternehmerpflichten Arbeitsschutz übertragen?

Nein, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) dürfen in der Regel keine Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz übertragen werden. Die SIFA übernimmt beratende und unterstützende Funktionen und soll vom Arbeitgeber unabhängig sein.

Gründe für die Nichtübertragbarkeit

  • Funktionstrennung: Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sieht eine klare Trennung zwischen der Rolle des Arbeitgebers und der Sicherheitsfachkraft vor.
  • Weisungsfreiheit: Die SIFA muss fachlich weisungsfrei bleiben, um ihre Aufgaben unabhängig ausführen zu können.
  • Beratungsfunktion: Die zentrale Aufgabe der SIFA ist die Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Ausnahmen und Besonderheiten

Unterhalb der Ebene des Betriebsleiters können betriebliche Führungskräfte teilweise als Sicherheitsfachkraft und teilweise als Arbeitgeberfunktionsträger fungieren.

Eine leitende Sicherheitsfachkraft kann arbeitsvertraglich das Recht erhalten, bei der Durchführung des Arbeitsschutzes selbstverantwortliche Entscheidungen zu treffen, solange die Garantenstellung des Arbeitgebers und die Weisungsfreiheit der SIFA erhalten bleiben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz grundsätzlich möglich ist, aber nicht an die SIFA. Stattdessen können diese Pflichten an andere zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden, wie z. B. Führungskräfte oder in bestimmten Fällen sogar an externe Dienstleister (keine SIFA).

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